Das Bildungs- und Teilhabepaket soll durch gezielte Sach- und Dienstleistungen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen unterstützen. Die Unterstützung bezieht sich auf Chancengleichheit im Alltagsleben sowie die Möglichkeit auf Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungsarten:
Leistung | In welcher Höhe? |
---|---|
Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten |
• Übernahme tatsächlicher Kosten (ohne Taschengeld) • Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten • Übernahme der tatsächlichen Kosten für Ausflüge mehrfach im Jahr möglich |
Schulbedarf |
Die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wurden fortgeschrieben. Im Kalenderjahr Jahr 2023 wird ein pesönlicher Schulbedarf in Höhe von 174,00 € anerkannt. Davon werden zum 1. Februar 58,00 € und zum 1. August 116,00 € ausgezahlt. |
Schülerbeförderung |
• Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen ab 11. Schuljahr/ Berufsschule |
Lernförderung |
• Übernahme der tatsächlichen angemessenen Kosten für maximal 6 Monate pro Schuljahr |
Mittagsverpflegung |
• Übernahme der entstehenden Kosten (ohne Getränke) • Voraussetzung: gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtung |
Soziale und kulturelle Teilhabe |
• 15,00 € pro Monat |
Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die
Ausnahme: Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe werden ausschließlich bis zum 18. Lebensjahr gewährt.
Mit Ausnahme der Lernförderung werden ab 1. August 2019 alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets vom Erst- und Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII umfasst und müssen bei Bewilligung der Grundleistung von den Eltern anspruchsberechtigter Kinder nur noch geltend gemacht werden. Für die Bezuschussung und Förderung der Leistungen für Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag ist weiter grundsätzlich eine Antragstellung notwendig
Nach Prüfung der Voraussetzungen bzw. Bescheidung des Antrages auf Leistungen für Bildung und Teilhabe erhält der Antragsteller einen Bescheid. Wurde der Antrag bewilligt, erhält der Leistungserbringer eine Kostenübernahmeerklärung. Die Kostenübernahmeerklärung ist dem Leistungserbringer zuzuleiten.
Die Kostenübernahme ist insofern an einen Bewilligungsbescheid für
Im Falle der Kostenübernahme für beispielsweise
Ausflüge in der Kindertageseinrichtung …
werden die anfallenden Kosten auf das Konto des Trägers der Kindertageseinrichtung,
Eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten …
werden die anfallenden Kosten auf das Verwahrkonto des Salzlandkreises (Träger der Schule = Salzlandkreis) oder das Konto der Schule überwiesen,
Lernförderung …
werden die Kosten auf das Konto der Einrichtung der Lernförderung,
Jahresbeiträge in Sportvereinen …
werden die Mitgliedsbeiträge in Anlehnung an den vorliegenden Bewilligungsbescheid in zwei Raten auf das Konto des Vereins überwiesen.
Im Rahmen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erstellt der Essensanbieter eine Rechnung über die anfallenden Aufwendungen an das Jobcenter (Information zur Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung im Rahmen der Corona-Pandemie). Die anfallenden Aufwendungen werden direkt an den Essensanbieter überwiesen.
Das Jobcenter Salzlandkreis rechnet direkt mit dem Leistungserbringer (z. B. Essensanbieter, Verein, Institut Lernförderung) ab.