Rechtsgrundlage: § 45 SGB III
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.
Für die Aktivierung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.
Vergabe von Gruppenmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 SGB III
Das Jobcenter Salzlandkreis kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen.
Aktivierungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 und 3 SGB III
Das Jobcenter Salzlandkreis kann den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Aktivierungsgutschein mit konkret vereinbartem Aktivierungsziel und -inhalt ausreichen. Der Aktivierungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden.
Der Aktivierungsgutschein berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 SGB III zugelassene Maßnahme anbietet.