Rechtsgrundlage: § 46 SGB III
Sie möchten eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter einstellen, jedoch ist dessen Arbeitsleistung, bezogen auf die Anforderungen an den Arbeitsplatz und aufgrund der in seiner Person liegender Gründe aufgrund einer Behinderung, erschwert.
In diesem Fall können Sie vor Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses ein gefördertes, befristetes Probebeschäftigungsverhältnis eingehen.
Wer und was kann gefördert werden?
Eine Probebeschäftigung soll behinderten und schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen den Einstieg oder Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtern.
Die Personalkosten für eine befristete Probebeschäftigung eines behinderten oder schwerbehinderten Menschen können bis zu drei Monaten übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sich dadurch die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben verbessert oder die vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ergibt.
Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt
Für die Zuschüsse wird das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) berücksichtigt. Das Arbeitsentgelt muss den tariflichen Regelungen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen.
Fristwahrung
Die Leistungen sind rechtzeitig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Das Risiko der vorzeitigen Einstellung und Beschäftigung trägt im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Arbeitgeber.
Die Zuschüsse werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
Weitere Informationen
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung der Förderleistungen? Ihre Anprechpartner im Jobcenter Salzlandkreis helfen Ihnen gerne weiter.
Formulare
Probebeschäftigung Anmeldung zur SV
Probebeschäftigung Entgelt- und Beschäftigungsnachweis
Probebeschäftigung Schlusserklärung
Flyer
"Einstellung schwerbehinderter Menschen - Information für Arbeitgeber"