Wichtige Information für Leistungsberechtigte des Jobcenters
Mit der erfolgten Zustimmung von Bundestag und Bundesrat tritt das Bürgergeld nun tatsächlich zum Jahresbeginn 2023 in Kraft. Das Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich unter Hartz-IV bekannt, wird es in der bekannten Form dann nicht mehr geben.
„Wer bisher Arbeitslosengeld II über das Jobcenter bezieht, muss zum 1. Januar 2023 aber keinen neuen Antrag stellen. Der Umstieg erfolgt für Kunden im laufenden Leistungsbezug automatisch“, erklärt Sina Lüdtke, Abteilungsleiterin Leistungsgewährung/Service im Jobcenter Salzlandkreis.
Die wichtigsten Neuerungen zum 1. Januar 2023
Zum 1. Januar steigt der monatliche Regelsatz für alleinstehende Erwachsene von 449 Euro um 53 Euro auf künftig 502 Euro. Partner bzw. Ehegatten erhalten jeweils 451 Euro. Unter 25-Jährige, die bei den Eltern wohnen, bekommen 402 Euro, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren erhalten 420 Euro und Kindern von 6 bis 14 Jahren stehen 348 Euro. Für Kinder unter 6 Jahren liegt der Satz bei 318 Euro.
Das neue Bürgergeld gesteht den Leistungsbeziehern eine einjährige Übergangszeit zu, in der sie die Kosten für ihre Unterkunft und Heizung auch bei Überschreitung der festgelegten Angemessenheitsgrenzen nicht selbst tragen müssen. Entsprechend erfolgt in diesem Zeitraum auch keine Prüfung auf "Angemessenheit der Wohnung" durch die Jobcenter. Personen, die schon vor Corona Teile der Kosten selbst zahlen mussten, haben jedoch keine Übergangszeit.
Beim sogenannten Schonvermögen hat sich der Gesetzgeber in der Übergangszeit auf einen Betrag von 40.000 Euro für den Haushaltsvorstand und 15.000 Euro für jede weitere Person verständigt. Nach der Übergangszeit gelten einheitlich 15.000 Euro für jede Person. Das ist das Vermögen, welches die Betroffenen trotz Sozialleistungsbezug zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nicht antasten müssen.
Ab 1. Juli 2023 gelten zudem neue Freibeträge, also Hinzuverdienstgrenzen. Bei einem Bruttoeinkommen zwischen 520 und 1.000 Euro werden die Freibeträge von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben. Die Hinzuverdienstgrenzen für Einkommen von Schülern, Studenten und Auszubildenden werden auf 520 Euro erhöht.
Trotzdem die Sanktionen insgesamt schwächer ausfallen als bisher, können weiterhin Leistungskürzungen verhängt werden, sofern Leistungsberechtigte beispielsweise eine zumutbare Stelle nicht antreten.